Steuern nach dem Immobilienerwerb

Grundsteuer

Gesetzlich geregelt ist die Grundsteuer, die wie in Deutschland eine Gemeindesteuer ist, im Gesetz 39/1988 vom 28.12.88.

Für innerstädtisch gelegene Grundstücke beträgt die Grundsteuer grundsätzlich 0,4 % und für im ländlichen Bereich gelegenen Grund und Boden 0,3 % des Katasterwertes. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Grundstücks- und Gebäudewert mit gewissen Abschlägen zum Verkehrswert.

Die Gemeinden können die Hebesätze in einem festgesetzten Umfang erhöhen.

Die zulässige Höchstgrenze liegt dabei für Stadtgrundstücke entsprechend der Einwohnerzahl einer Stadt zwischen 0,85 % und 1,1%.

Für Landgemeinden können die Höchstwerte zwischen 0,65 % und 0,9 % betragen.

Eine Rolle spielt dabei auch, welche Infrastruktur die Gemeinde zur Verfügung stellt. Deshalb ist für Provinzhauptstädte ein weiterer Zuschlag von 0,06% bzw. 0,07 % möglich.

Dies gilt auch für Gemeinden, die innerstädtische öffentliche überirdische Verkehrsmittel zur Verfügung stellen.

Fazit: Der Höchstwert kann 1,17 % und der absolut niedrigste Wert theoretisch 0,3 % vom Katasterwert betragen.

Steuerpflichtig für die Grundsteuer ist der oder die Eigentümer. Wichtig: Das Grundstück - also ggf. auch der Erwerber - haftet für die nichtbeglichene Grundsteuer für das laufende und das vorausgegangene Steuerjahr.

Seit dem jahr 2005 haben einige Gemeinden mit der Aktualisierung der Katasterwerte begonnen, was zu einer erheblichen Steigerung der Werte sowohl bei der Grundsteuer aber auch bei anderen Steuern (z.B. Erbschaftssteuer) führt, bei denen der Katasterwert als Refernezwert bei der Bewertung herangezogen wird.

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Vermögenssteuer

Von der Steuer erfasst werden Eigentümer von Sachen und Inhaber von Rechten aller Art. Städtische oder landwirtschaftliche Grundstücke mit oder ohne Immobilien werden mit dem jeweils höchsten Wert aus entweder dem Kaufpreis oder dem Katasterwert oder einem von der Verwaltung festgesetzten Steuerwert bewertet.
Für Residenten bestehen hohe Freibeträge.


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