Art. 812 - 814

Bis zum 04.05.10 gültige Textfassung:


Der Mahnprozess


Artikel 812
- Fälle, in denen der Mahnprozess zulässig ist

1. Den Mahnprozess kann derjenige einleiten, der von einem Anderen die Zahlung einer Geldschuld verlangt, die fällig und nicht einredebehaftet ist und auf einen bestimmten Betrag lautet, der 5 Mio. ptas. nicht überschreitet, wenn die Schuld dieses Betrages auf eine der nachfolgenden Arten nachgewiesen werden kann:
a. Durch Urkunden, gleich welche Form und Klasse oder auf welchem physischen Träger sie sich befinden, die von dem Schuldner entweder unterzeichnet sind oder sein Siegel, seinen Briefkopf, seine Handelsmarke oder jedwedes anderes Zeichen physischer oder elektronischer Art tragen, die von dem Schuldner herrühren.
b. Mittels Rechnungen, Lieferscheinen, Bescheinigungen, Telegrammen, Telefax oder jedwedem anderen Dokument, das, obwohl es von dem Gläubiger einseitig hergestellt ist, üblicherweise zur Dokumentation von Forderungen und Schulden bezüglich der Art von Geschäften verwendet wird, wie es zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu bestehen scheint.
2. Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes und für den Fall, dass es sich um Schulden handelt, die die Voraussetzungen nach diesem Absatz erfüllen, kann der Mahnprozess zur Bezahlung solcher Schulden auch in den folgenden Fällen eingeleitet werden:
a. Wenn neben der Urkunde, aus der sich die Schuld ergibt, Urkunden aus dem Handelsverkehr vorgelegt werden, mit denen eine vorhergehende dauerhafte Geschäftsbeziehung nachgewiesen wird.
b. Wenn die Schuld durch Nichtzahlungsbescheinigungen nachgewiesen wird, die sich auf Umlageschulden von Wohnungseigentümergemeinschaften von Wohngebäuden bezieht.

Artikel 813
Zuständigkeit

Für den Mahnprozess ist ausschließlich der Richter der I. Instanz des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Schuldners zuständig oder, wenn diese nicht bekannt sind, der Richter des Ortes, an dem dem Schuldner durch das Gericht die Zahlungsaufforderung zugestellt werden kann; dies gilt nicht, wenn es sich um eine Schuld handelt, die unter Ziffer 2 des Absatzes 2 des Art. 812 bezeichnet ist. In diesem Falle ist nach Wahl des Antragstellers auch das Gericht zuständig, wo sich das Grundstück befindet.

In jedem Fall gelten nicht die Vorschriften über die ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung unter einen Gerichtsstand, die in Abteilung 2 des 2. Kapitels des 2. Titels des 1. Buches enthalten sind.

Artikel 814Einleitungsantrag für den Mahnprozess

1. Der Mahnprozess wird auf Antrag des Gläubigers eingeleitet, in dem die Identität des Schuldners, der oder die Wohnsitze von Schuldner und Gläubiger oder der Ort an dem diese sich gewöhnlich aufhalten oder der Ort an dem diese geladen werden können, der Ursprung und der Betrag der Schuld angegeben sein müssen. Beizufügen ist das oder die Dokumente, auf die sich Art. 812 bezieht.

Für den Antrag kann auch ein Vordruck oder Formular verwendet werden, in dem die Angaben enthalten sind, die der vorstehende Absatz vorsieht.

2. Für die Einreichung des Einleitungsantrages des Mahnverfahrens ist es nicht notwendig, sich eines Gerichtsprokurators und Rechtsanwaltes zu bedienen.

(C) 2005, 2007 Niels Becker


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