Erben in Spanien
Erben in Spanien
Nachlassplanung in Spanien
Die Gestaltung und Anpassung von Nachlassplanungen sowohl in Deutschland als auch in Spanien sind ein Schwerpunkt unserer Kanzlei. Unsere aktuelle kostenlose 20-seitige Informationsbroschüre „Nachlassplanung in Spanien“ hilft Ihnen bei der Frage weiter, was bei der Gestaltung der Nachlassplanung in Spanien zu berücksichtigen ist. Finden Sie in einem ersten Überblick auf dieser Seite heraus, worauf Sie unbedingt achten müssen.
Nach der EU-Verordnung über transantionale Erbfälle gilt für Deutsche in Spanien nicht mehr automatisch das deutsche Erbrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. Es kommt jetzt darauf an, wo der Erblasser seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Die „Residencia“, die sonst erst bei der steuerlichen Behandlung des Nachlasses eine Rolle spielte, kann ein Indiz für den Lebensmitelpunkt sein. Im Zivilrecht kommt es aber darauf an, ob die steuerliche Anmeldung auch tatsächlich gelebt war; d.h., auch ein Nichtresident, der aber faktisch überwiegend in Spanie gelebt hatte, kann seinen Lebensmittelpunkt für die Ermittlung des anwendbaren Erbrechtes in Spanien haben.
Nach der neuen EU-Erbrechtsverodnung ist jetzt das Erbrecht anwendbar, das am Lebensmittelpunkt des Erblassers gilt; in Spanien, eben spanisches Recht. In spanischen Regionen mit einem regionalen Sonderbrecht, kommt möglicherweise sogar dieses zur Anwendung. Diese Anwendung des spanischen Erbrechts kann nur durch eine Rechtswahl zum deutschen Recht in einem Testament ausgeschlossen werden.
Hat der Erblasser sich für das deutsche Recht entschieden oder kommt dieses ohnehin zur Anwendung weil sein Lebensmittelpunkt in Deutschland ist, gilt folgendes:
Im Zivilrecht gilt die Testierfreiheit, das heißt es können Personen bedacht werden, die keine Erbenstellung innehaben. Der Nachlassplaner kann auch die Verfügungsmöglichkeit der Erben beschränken oder erweitern. Damit muss man seine Erbfolge nicht den gesetzlichen Bestimmungen allein überlassen. Erbe ist derjenige, der in einem Testament oder Erbvertrag dazu bestimmt worden ist. Fehlt eine solche Regelung, greift das Gesetz ein. Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in so genannte Ordnungen ein. Der Ehegatte unterliegt dabei einer besonderen Behandlung, um die Versorgung des Ehepartners nach dem Tod des Erblassers sicherzustellen.
Eine letztwillige Verfügung muss in jedem Fall eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. In Spanien ist ein solches Testament zwar gültig, aber wenig zweckmäßig, da für die Umschreibung des Eigentums auf die Erben in Spanien weder das deutsche Testament noch ein deutscher Erbschein ausreichen.
Sind mehrere Erben vorhanden soll sogar das neue EU-Nachlasszeugnis nicht ausreichend sein:
In Spanien wird für die Berichtigung des Grundbuches eine Erbannahme- und Teilungserklärung der Erben in notarieller Form verlangt. Ist nur ein Erbe vorhanden, gelten wiederum besondere Regelungen.
Welche Voraussetzungen genau vorliegen müssen, um das Erbe in Spanien erfolgreich abzuwickeln, und welche Kosten anfallen, erfahren Sie in unserer Broschüre. In jedem Fall sollten Sie sich jedoch bei der Erstellung Ihres Testaments anwaltlich beraten lassen. Wenn beispielsweise ein Notar in Spanien ein Testament beurkundet, ist dies noch keine Garantie dafür, dass die Klauseln auch nach dem deutschen Recht wirksam sind.
Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass viele bereits in Deutschland ein Testament aufgesetzt haben. Zu beachten ist, dass eine Veränderung bei bestehenden gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten oder Erbverträgen gar nicht möglich ist. Um dieses Problem zu überwinden, sollte ein Anwalt mit der Vorbereitung des Testaments beauftragt werden, der sich im deutschen und spanischen Recht auskennt. Wir begutachten jeden Fall individuell und erstellen eine maßgeschneiderte Lösung. Unsere Kosten rechnen wir dabei nach Stundensätzen ab, was in der Regel für Sie kostengünstiger ist als eine Abrechnung nach dem Wert des gesamten Nachlasses.
Für Ehegatten kommt das so genannte „Berliner Testament“ in Frage, bei dem die Eheleute bestimmen, dass ihr Vermögen im Falle des Ablebens eines Partners zunächst dem überlebenden Ehepartner zufallen soll. Erst nach dessen Ableben wird das Vermögen dann auf einen Dritten, meistens die Kinder, weiter übertragen. Das Berliner Testament ist nach dem spanischen Recht nicht vorgesehen. Welche Tücken hier zu berücksichtigen sind, erfahren Sie ebenfalls in unserer Broschüre.
Die Erbfolge kann auch durch einen Erbvertrag geregelt werden, der von mindestens zwei Personen abgeschlossen und notariell beurkundet werden muss. Grundsätzlich hat der Nachlassplaner bei der Gestaltung seines Testaments weit reichende Freiheiten.
Will der Erblasser einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen „vermachen“, so stellt dies ein Vermächtnis dar. Der Begünstigte wird nicht Erbe, sondern erwirbt einen Anspruch auf Übertragung des Vermögensgegenstandes gegen die Erben. Immer wieder bereiten Wohnrechte als Vermächtnisse Schwierigkeiten, wenn die Erben sich weigern die Umschreibung vorzunehmen.
Sollte es zum Streit kommen, können wir Vermächtnisnehmer (oder Erben) auch deutschlandweit oder aber in Spanien gerichtlich vertreten und auf leichter zu vollstreckende Entscheidungen hinwirken. Es ist auch möglich, im Testament eine Vor- und Nacherbschaft, ein Nießbrauchsrecht bezüglich einer Immobilie und Auflagen und Bestimmungen wie beispielsweise die Grabpflege anzuordnen. Des Weiteren kann der Nachlassplaner frei bestimmen, wen er bedenken oder enterben möchte. Zu beachten ist allerdings, dass den Kindern, dem Ehepartner und unter Umständen den Eltern des Erblassers ein gesetzliches Pflichtteilsrecht zusteht. Hierbei handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der sich gegen die Erben richtet. Dieses Pflichtteilsrecht kann der Nachlassplaner nur unter sehr strengen Voraussetzungen entziehen.
Das deutsche und das spanische Erbrecht unterscheiden sich insbesondere darin, dass das spanische Erbschaftssteuergesetz vergleichsweise hohe Steuersätze vorsieht, die Freibeträge hingegen u.U. gering sind. Zudem steigt die Erbschaftssteuer in Spanien gleichzeitig mit steigendem Wert des Nachlassvermögens.
Die Nachfolgeplanung sollte daher nicht auf die lange Bank geschoben werden, da unter Umständen jetzt günstige Katasterwerte der spanischen Gemeinden in einigen Jahren nicht mehr gelten werden, so dass mit erheblichen Mehrbelastungen zu rechnen ist. Wir berechnen für Ihren konkreten Fall die Steuern, die anfallen würden, und beraten Sie im Rahmen einer legalen Steuervermeidung, wie Sie Ihre Nachlassplanung steuergünstig gestalten.
Die steuerliche Belastung der Erben kann sich zum Beispiel verringern, wenn der Ehepartner und die Kinder gemeinsam als Erben eingesetzt werden. Durch Übertragung des Nachlassvermögens zu Lebzeiten zum Beispiel durch Schenkung kann die Erbschaftssteuer zwar vermieden werden, jedoch ist nicht jedes Instrument hierfür geeignet. Wir helfen Ihnen gern in der Frage weiter, welche Variante am besten zu Ihrer Nachlassplanung passt.
Die optimale Nachlassplanung hängt also von vielen Faktoren ab – sowohl bezogen auf die individuelle familiäre Situation als auch auf den Wert des Nachlasses. Einer vernünftigen Planung sollte immer eine zivil- und eine steuerrechtliche Analyse für Ihren individuellen Fall vorausgehen. Wir senden Ihnen kostenlos unsere Broschüre zu, die auch Tabellen über die Steuersätze und Freibeträge enthält, und Ihnen einen ersten informativen Überblick über Ihre Möglichkeiten bei der Nachlassplanung gibt.
Unsere Mitarbeiterinnen geben Ihnen gern auch einen Beratungstermin in einem unserer Büros in Deutschland oder in Spanien und nennen Ihnen selbstverständlich vorab die Kosten für eine erste Beratung. So können Sie sich die Informationen und Planungsvorschläge in Ruhe durch den Kopf gehen lassen und diese mit den potentiellen Erben besprechen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Möchten Sie ein unverbindliches und kostenloses Angebot zu einer Rechtsfrage vorab per E-Mail an uns richten? Verweden Sie einfach das Kontaktformular oder informieren Sie sich weiter in userer Informationsbroschüre.
(c) 2006, 2015 Niels Becker