Baumängel in Spanien
Baumängel in Spanien
Das Thema Baumängel ist für viele Immobilienbesitzer in Spanien ein schier unerschöpfliches Thema. Viele fühlen sich von ihrem Vertragspartner allein gelassen und nicht ernst genommen mit Baumängeln, die viele Tausend Euro Sanierungsaufwand bedeuten. Um sich aber nicht auf einen Rechtsstreit einlassen zu müssen – und schon gar nicht in Spanien - , resignieren letztlich viele. Durch eine gezielte Vorgehensweise lässt sich jedoch in den meisten Fällen viel Geld und noch mehr Ärger ersparen. In unserer aktuellen Broschüre „Baumängel in Spanien“, die wir Ihnen bei Interesse kostenlos zusenden, wird dieser Themenkomplex mit vielen wichtigen Informationen für Sie angerissen.
Hat Ihre Neubauwohnung Schimmelpilze?
Sind notwendige Arbeiten an Ihrem Traumhaus bis heute nicht ausgeführt worden? Suchen Sie sich kompetente anwaltliche Beratung. Beim Thema Baumängel sind technisches Verständnis und Ausdauer gefragt, denn häufig ist der Bauherr schlecht beraten, gleich vor Gericht zu ziehen. Oftmals macht es Sinn, ohne zeitaufwändiges Verfahren außergerichtlich einen Vergleich zu suchen. Kann ein Verfahren dennoch nicht vermieden werden, sind die Tücken des spanischen Prozessrechtes zu beachten. So ist beispielsweise das Nachreichen von Dokumenten ausgeschlossen, sobald die Klage eingereicht wird. Dies macht eine optimale Vorbereitung des Verfahrens erforderlich.
Zunächst stellt sich die Frage, wer verklagt werden muss: der Architekt, der Bauleiter, der Bauunternehmer oder der Bauträger? Viele wissen gar nicht, ob sie Bauherren sind oder nur Immobilienkäufer, die von einem Bauträger kaufen. Wir begutachten Ihren Fall individuell und unterstützen Sie bei Verhandlungen mit dem Unternehmer.
Viele Unternehmen werben vollmundig mit einer zehnjährigen Garantie auf ihre Bauleistungen. Nach dem spanischen Gesetz gilt diese in der Regel jedoch nur für schwerste Strukturschäden des Gebäudes, wenn dieses einzustürzen droht (sog. „ruina“). Das Bauwesengesetz (L.O.E.) hat vor einigen Jahren die Garantiehaftung in Spanien neu geregelt. Inzwischen müssen Bauunternehmer zum Beispiel auch für einfache Ausführungsmängel wie z.B. lose Fliesen bis zu einem Jahr aus gesetzlicher Garantie haften, bei schweren Strukturschäden bis zu zehn Jahren.
Aber auch wer sich nicht auf eine Garantie berufen kann, hat dennoch die Möglichkeit, gegen den Verantwortlichen die Mängel geltend zu machen. Dann ist allerdings die Beweisführung schwieriger. Die anwaltliche Beratung sollte frühzeitig gesucht werden, da Ansprüche nach dem L.O.E. einer zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Grundsätzlich können aber folgende Hinweise gelten: Bevor Mängel durch den Bauherrn oder Käufer selbst beseitigt werden, sollte der Unternehmer mit Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel aufgefordert worden sein. Diese Aufforderung sollte durch einen Notar oder über ein besonderes Postfax mit Zustellungsnachweis per Telegramm zugestellt werden.
Wichtig zu wissen ist, dass nicht durchgeführte Arbeiten rechtlich anders behandelt werden als Mängel. Bei Arbeiten muss der Bauherr entweder auf Fertigstellung bestehen oder aber den Vertrag kündigen und die Rückzahlung eventueller Überzahlungen verlangen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Teile des vereinbarten Kaufpreises pauschal einbehalten werden. Hier kann der Bauherr bei Gericht leicht in den Verdacht geraten, ihm sei das Geld ausgegangen und behaupte deshalb die Mängel. Wir empfehlen in der Regel, möglichst frühzeitig ein Gutachten über die Mängel in Auftrag zu geben.
Was können wir für Sie tun?
Wir vertreten außergerichtlich Ihre Interessen, sowohl bezüglich der geeigneten Reklamationen als auch für die Vorbereitung der notariellen Maßnahmen der Dokumentation, Zustellung oder Vertragskündigung. Unsere außergerichtliche Tätigkeit rechnen wir nach Stundensätzen ab, d.h. Sie zahlen nur für die Tätigkeiten, die wir konkret für Sie durchgeführt haben. Sowohl unsere Anwälte als auch die Mitarbeiterinnen unseres Teams sprechen Deutsch, um eine optimale Kommunikation zu gewährleisten.
Möchten Sie ein unverbindliches und kostenloses Angebot zu einer Rechtsfrage vorab per E-Mail an uns richten? Verwenden Sie einfach das Kontaktformular oder informieren Sie sich weiter in userer Informationsbroschüre.
(c) 2006 Niels Becker
Niels Becker (c) 2006