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Auseinandersetzung bei nichtehelichen Lebenspartne

Ausgleich für nicht eheliche Lebenspartner I

Wer mit seinem Partner ohne Trauschein zusammenlebt, kann nach dem deutschen Recht in der Regel keinen Ausgleich verlangen, wenn die Beziehung in die Brüche geht. Anders ist es in Spanien, wo durch das regionale Gesetz der Balearen über nicht eheliche Lebenspartnerschaften (registrierte) Partner unter Umständen einen Ausgleichsanspruch haben können. Der Oberste Gerichtshof in Madrid hat jetzt einen Ausgleichsanspruch allerdings auch generell bejaht, wenn einen “ungerechtfertigte Bereicherung” eines Partners vorliege. In dem von den Richter entschiedenen Fall hatte ein Paar über 50 Jahre zusammengelebt, wobei die Frau den Haushalt übernahm und der Mann als erfolgreicher Arzt tätig war. Nachdem der Mann unerwartet verstarb, war seine Schwester die gesetzliche Alleinerbin. Gegen diese klagte nun die Lebenspartnerin auf einen Ausgleich. Das Gericht sprach ihr unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung für ihren Beitrag zur erfolgreichen Beziehung einen Anspruch auf 25% aller während der Ehe erworbenen Güter zu. Inwieweit sich auch Deutsche, die in Spanien leben, auf dieses Urteil berufen können, ist noch nicht entscheiden, dürfte aber grundsätzlich möglich sein (Urt. Tribunal Supremo v. 17.06.2003)

Auseinandersetzung nichtehelicher Partner II

Bei der Auseinandersetzung von nichtehlichen Lebensgemeinschaften kann es zu erheblichen Schwierigkeiten im Hinblick auf das gemeinsame Vermögen kommen. Deshalb ist es wichtig, dass nach Möglichkeit die Partner die wirtschaftlichen Verhältnisse mit einem Partnerschaftsvertrag regeln. Aber selbst in diesem Fall sind klare Regelungen erforderlich, wie ein Streit zeigt, der immerhin bis zum Obersten Gerichtshof in Madrid vorgedrungen ist: Nach dem Vertrag zwischen zwei nichtehelichen Lebenspartnern sollte die Frau einen Unterhalt nach Beendigung der Partnerschaft erhalten, die der Mann einstellen sollte, wenn die Frau eine eigene Arbeit aufnähme. Die wollte aber darüber hinaus auch noch die Hälfte während der Partnerschaft erworbenen Vermögens beansprucht. Dagegen war der Mann der Ansicht, mit der Unterhaltsrente seien alle Ansprüche der Frau abgegolten. Letztere Ansicht überzeugt das Gericht aber nicht: Die Regelung im Vertrag über den Unterhalt berühre ihren Ausgleichsanspruch bezüglich des Vermögens nicht. Allerdings müsse sich dabei den Wert des bei ihr verbliebene PKW anrechnen lassen (Tribunal Supremo, Urt. v. 22.2.2003).