Steuern des Käufers
- Verkehrssteuer
Bei der Übertragung von Gütern und Rechten oder der Begründung von Rechten entsteht in Spanien eine Verkehrssteuer. Ihre Höhe richtet sich danach, welches Geschäft vorliegt (Bestellung einer Hypothek, Nießbrauchrecht u.s.w.).
Ein wichtiger Fall dieser Verkehrssteuer entsteht beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung zwischen Privatpersonen. Hier beträgt die Verkehrssteuer derzeit noch 7 % - in manchen Regionen aber bereits 8% - vom Kaufpreis und ist damit doppelt so hoch wie die in Deutschland vergleichbare Grunderwerbssteuer. Grundlage ist in erster Linie der im notariellen Kaufvertrag (escritura ) beurkundete Kaufpreis.
- Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer fällt an Stelle der "Grunderwerbssteuer" in gleicher Höhe von 7 % an, wenn die Immobilie oder das bebaubare Grundstück von einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Unternehmer erworben wird ( z.B. der Erwerb von einem Bauträger). Der Mehrwertsteuer unterliegt nur der Unternehmer selbst. Deshalb ist bei einem solchen Erwerb auf den Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer ( IVA) zu achten. Zeitweise gilt ein reduzierter Satz in Höhe von 4% als Anreiz zum Abbau von neuen Bestandsbauten.
- Steuerpauschale beim Kauf wegen Wertsteigerung der Immobilie
Käufer haben ein Teil des Kaufpreises beim Erwerb von nichtresidenten Veräußerern an das Finanzamt abzuführen.
Dabei handelt es sich um eine Vorauszahlung auf eine an sich vom Verkäufer zu zahlende Steuer auf den Spekulationsgewinn der Immobilie. Sinn dieser Vorschrift ist die Zahlung dieser Steuer von nichtresidenten Verkäufern sicherzustellen.
Folglich handelt es sich um eine Steuer, die vom Verkäufer zu tragen ist.
Zu beachten ist, dass unabhängig von der Steuerpflicht des Verkäufers bei Nichteinbehalt durch den Käufer das übertragene Grundstück für diese Abschlagszahlung haftet. Diese beträgt seit dem 01.01.2007 3% des Kaufpreises. Für die Einbehaltung und Einzahlung an das Finanzamt muss der Käufer selbst sorgen (nicht etwa der Notar).
Diese Steuer wird innerhalb eines Monats nach Übertragung der Immobilie fällig.