Hier berichte ich über meine Arbeit, interessante Neuigkeiten aus unserer Kanzlei sowie aktuelle Rechtsfragen.
Montag, 1. September 2008 - 13:59 Uhr
Kabinett beschließt Reform des ehelichen Güterrechts
Die Bunderegierung hat einen Entwurf zur Neuregelung des Zugewinnausgleichs beschlossen. Hierzu hat das Bundesjustizministerium die nachfolgende Pressemitteilung herausgegeben:
"Berlin, 20. August 2008
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen.
Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es zudem den Zugewinnausgleich. Danach erhält jeder Ehepartner die Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehezeit. „Der Zugewinnausgleich wird im Grundsatz beibehalten, weil er für einen fairen und praxistauglichen Ausgleich sorgt. Mit dem vorgelegten Reformentwurf wollen wir einige Schwachstellen beseitigen und damit noch besser sicherstellen, dass die Teilung wirklich gerecht ist“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, sollen künftig besser verhindert werden. Außerdem muss berücksichtigt werden, ob ein Ehepartner bereits mit Schulden in die Ehe gegangen ist. Die Tilgung dieser Schulden muss berücksichtigt werden. Der rechtliche Rahmen für Ehe, Lebenspartnerschaften und Familie muss auf der Höhe der Zeit sein und den Bedürfnissen der Menschen entsprechen“, betonte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
I. Reform des Güterrechts
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem sog. „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleibt nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das soll nun geändert werden. Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen.
Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 €. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas imstande, seine Schulden zu bezahlen und Gewinn zu machen. Nach geltendem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt. Deshalb müsste Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach noch geltendem Recht auf den Zeitpunkt der förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft.
Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 € zu. Da das Vermögen des Karl nach dem Scheidungsantrag aber „verschwunden“ ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska im Beispielsfall bestehen.
3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist derzeit nur gering ausgeprägt. Das belegt das folgende
Beispiel: Sabine ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblich Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf, einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.
Nach noch geltender Rechtslage kann Rolf noch nichts unternehmen. Künftig kann er aber seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft."
Mittwoch, 27. August 2008 - 10:33 Uhr
Rechtsanwalt Niels Becker veröffentlicht im juris Praxisreport
Mit gleich drei Beiträgen ist Rechtsanwalt Niels Becker im Juris Praxisreport Erb- und Familienrecht 17/2008 vertreten:
Diesmal hat er eine Entscheidung des OLG Brandenburg (31 Wx 12/08) zur Anfechtung eines Tetsaments eines Erblassers, der angab nicht verheiratat zu sein, obwohl er tatsächlich verhieratet war, kommentiert.
Eine weitere Anmerkung gilt einem Beschluss des LG Berlin (83 T 50/07), der sich mit den Voraussetzungen der Einziehung eines Erbscheins nach Jahzehnten befasst.
Schließlich kommentiert er eine Entscheidung des OLG Hamm (15 W 242/07) zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Testamentsvollstreckers.
Dienstag, 26. August 2008 - 11:56 Uhr
Rechtsanwalt Niels Becker übernimmt Nachlassabwicklung mit 37 Erben
Unsere Kanzlei hat soeben den Auftrag bekommen, für insgesamt 37 Erben einen internationalen Nachlass abzuwicklen, der über mehrere Länder verteilt ist. Der Erblasser hatte keine Kinder und war geschieden, sodass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge die "nächsten" Verwandten Erben geworden sind. Anders als dies häufig der Fall ist, sind sich die Erben trotz ihrer großen Anzahl einig, wie mit dem Nachlass verfahren werden soll.
Montag, 25. August 2008 - 13:34 Uhr
Rechtsanwalt Niels Becker - Mitautor von Fachbuch zum Erbrecht
Rechtsanwalt Niels Becker hat zusammen mit seinen Kollegen Franz Linnartz und Markus Maibach ein Fachbuch zum Thema "Bankauskunft im Erbfall" veröffentlicht. Die Erstauflage 2008 ist beim Bank Verlag aus Köln erschienen.
Vererbt wird immer. Und noch fallen Erbschaften auf hohem Niveau an. Die Banken sind in Erbfälle immer eingebunden. Auch über die Testamentvollstrecker-Stellung werden Banken häufig in konkrete Erbfälle involviert. Dabei ist die rechtliche Stellung der Bank nicht immer eindeutig, und es besteht die Gefahr, dass die Vertrauensstellung der Bank beschädigt wird. Das Buch informiert eingehend über die Auskunftspflichten der Banken gegenüber den von der Erbschaft betroffenen Personen. Es beleuchtet das gesamte Spektrum des Themas und vermittelt dessen praktische Anwendung. Auch behandelt es die unterschiedlichen Arten von Erbschaften. Dargelegt wird zudem, wie unnötige Korrespondenz und Kosten vermieden werden können.
Das Buch kann unmittelbar beim Verlag unter dem Link in der Überschrift, aber natürlich auch über den Fachbuchandel, bestellt werden und kostet 49,00 EUR.
Mittwoch, 13. August 2008 - 17:45 Uhr
15. August nationaler Feiertag in Spanien
Bild: pixelquelle.de
Wegen eines nationalen Feiertages am 15. August ist unser Büro in Torrevieja geschlossen. Das gleiche gilt für die Büros in Palma und Denia, die ohnehin Betriebsferien haben (s.u.)
Dienstag, 12. August 2008 - 21:17 Uhr
Bauwirtschaft in Spanien steht Entlassungswelle bevor
Die Wirtschaftszeitung cinco dias berichtet in ihrer gestrigen Ausgabe, dass ab den Herbstmonaten und bis Ende des ersten Quartals des kommenden Jahres in der spanischen Bauwirtschaft mit einer massiven Entlassungswelle zu rechnen ist. Der Grund: Die letzten während des Baubooms begonnenen Bauvorhaben werden in den kommenden Monaten fertig gestellt. Da inzwischen die Zahl der begonnenen neuen Vorhaben inzwischen um fast 60% zurückgegangen ist, gibt es für die Belegschaften keine Arbeit mehr.
Den ganzen Artikel können Sie unter dem Link in der Überschrift auf dem Server der "cinco dias" nachlesen.
Montag, 11. August 2008 - 15:06 Uhr
Erbrechtsreform im Nirwana der Gesetzgebung
Nachdem die Bundesregierung unter Federführung des Bundesjustizministeriums Anfang des Jahres das Gesetz zur Reform des Erbrechts im Bundesrat eingebracht hatte, ist dieser Entwurf zuletzt Ende Mai im Bundestag debattiert und dann an die Ausschlüsse verwiesen worden.
Seither hat sich nicht viel getan. Dieser Zustand ist für die Beratung in der Praxis in großes Problem. Das Gesetz betrifft u.a. das Pflichtteilsrecht, die Anrechenbarkeit von Vorschenkungen oder die Berücksichtigung von Pflegeleistungen.
Eine kompetente Beratung in der Nachlassplanung ist zur Zeit schwierig, da nicht bekannt ist, wie der Entwurf umgesetzt wird. Nachlassplanungen reichen aber in der Regel über den Moment hinaus und, wenn sich dann die Gesetzeslage ändert, müssen sie dann wieder angepasst werden, was aber manchmal unmöglich ist.
Unter dem Link in der Überschrift können Sie sich direkt über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens informieren.