Die Sociedad de Responsabilidad Limitada - ein ideales Instrument zur Unternehmensgründung in Spanien

Die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.) ist das spanische Gegenstück zur deutschen GmbH. Sie ist inzwischen die beliebteste Gesellschaftsform in Spanien und hat der traditionellen S.A. (Aktiengesellschaft) den Rang abgelaufen. Sie stellt ein ideales Instrument für ausländische Investoren in Spanien zur Realisierung von Geschäftsprojekten dar, das interne Flexibilität und Haftungsbeschränkung - die bekannten Vorteile der GmbH - miteinander verbindet. Auch zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder bei der Verlegung von Geschäftsaktivitäten nach Spanien ist die S.L. ein geeignetes Medium.

Vorsicht mit der Haftung

Bezüglich der Haftungsbeschränkung muß aber eindringlich darauf hingewiesen werden, daß sich in der spanischen Rechtsprechung eine vermehrte Tendenz zum Haftungsdurchgriff feststellen läßt. Bei finanziell risikoreichen unternehmerischen Aktivitäten sollte daher eine kompetente Beratung gesucht werden, ob die Haftungsbeschränkung einen ausreichenden Schutz
darstellt.

Auch hat es sich in den letzten Jahren herausgebildet, daß die Haftung der Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft von der Rechtsprechung stark ausgedehnt worden ist.

"Ein-Mann"-GmbH

Inzwischen ist es auch problemlos möglich, Ein-Mann-Gesellschaften zu gründen, also Gesellschaften, mit nur einem einzigen Gesellschafter. Auch die Form der S.L. ist als "Ableger" eines in Deutschland ansässigen Unternehmens zur Gründung einer spanischen Tochter besonders interessant. Auch hier sollte jedoch darauf geachtet werden, daß Haftungsdurchgriffe im so genannten faktisch qualifizierten GmbH-Konzern möglichst vermieden werden. Auch hat der Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass die Ein-Mann-Gesellschaft in Spanien in der Vergangenheit sehr eingeschränkt vorgesehen war, eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen vorgesehen, die bei dieser Variante der S.L. zu beachten sind.

Sitz in Spanien

Eine S. L. unterliegt spanischem Recht, wenn sie ihren Sitz auf dem spanischen Staatsgebiet hat. Der Sitz einer Gesellschaft liegt nach dem Gesetz dort wo sich die effektive Verwaltung und Führung der Gesellschaft befindet, oder dort, wo ihre Hauptniederlassung bzw. Aktivität liegt. Mit Vorsicht ist die Aussage zu würdigen, man könne bei deutschen GmbH in der Krise mit einer einfachen "Sitzverlegung" nach Spanien Vorteile erlangen. Eine Verlegung des Sitzes einer deutschen GmbH nach Spanien ist sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Gesellschaftsrecht unwirksam.

Als Gesellschaftskapital sind lediglich ein Minimum von 3.006 EURO erforderlich.

Gründung durch Notarurkunde

Die Gesellschaft muss in notarieller Urkunde vorzugsweise bei einem spanischen Notar gegründet werden. Es ist üblich, die Ausarbeitung der bei der Gründung vorzulegenden Satzung durch einen Rechtsanwalt erledigen zu lassen. Hier ist besonders zu unterstreichen, dass die häufig verwandten Standardmustersatzungen im späteren Leben der Gesellschaft zu Problemen führen können. Diese sind nämlich gerade nicht auf die individuellen Einzelumstände der in Spanien geplanten unternehmerischen Aktivität angepasst. Weiterhin ist zu beachten, dass beim Notar im Zeitpunkt der Gründung eine Bescheinigung des zentralen Handelsregisters vorgelegt werden muss, aus der hervorgeht, dass der angestrebte Gesellschaftsname noch nicht von einer anderen Gesellschaft in Spanien besetzt ist. Der Name der Gesellschaft kann frei erfunden sein. Es kann sich auch um Phantasieworte handeln. Wichtig ist jedoch dass die Endung Sociedad de Responsabilidad Limitada oder die entsprechende Abkürzung S. R. L. oder S. L. an den Gesellschaftsnamen angehängt wird.

Gesellschafter und Geschäftsführung

Die organschaftliche Struktur der Gesellschaft ist ähnlich wie in Deutschland. Es gibt zum einen die Gesellschafterversammlung. Für den ausländischen Investor ist dabei interessant, dass Gesellschafterversammlungen auch im Ausland einberufen und durchgeführt werden kann. Insbesondere aber für den Fall, dass die Gesellschafter alle Deutsche sind, sollte in der Satzung bereits eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden, dass die Gesellschafterversammlung auch in Deutschland stattfinden kann. Dies hat den Vorteil, dass später teure Anreisen der Gesellschafter nach Spanien nicht erforderlich werden.

Die Gesellschafterversammlung bestimmt auch die Geschäftsführer. Das Geschäftsführungsorgan kann dabei unterschiedliche Strukturen annehmen. Zunächst ist es möglich, dass ein Alleingeschäftsführer berufen wird. Weiterhin können auch mehrere allein- oder gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer benannt werden. Die letzte Möglichkeit - die wohl nur für größere Unternehmungen interessant sein dürfte - sieht auch die Möglichkeit der Bildung eines Vorstandes vor.

Die Gründung der Gesellschaft durch Ausländer bereitet im wesentlichen keinerlei Probleme. Durch die Liberalisierung der investitionsrechtlichen Vorschriften in Spanien in Bezug auf Investoren aus dem Bereich der europäischen Union kann die Gesellschaft unproblematisch mit ausländischem Kapital gegründet werden. Gewinne können in das EU - Ausland ohne Probleme abgeführt werden. Auch die lästige Meldung von Kapitalbeteiligungen durch Ausländer bei der Generaldirektion für Auslandstransaktionen ist inzwischen in der Regel entbehrlich. Investitionsrechtlich problematischer ist es, wenn an der Gesellschaft natürliche oder juristische Personen aus sogenannten Steuerparadiesen beteiligt sind. In diesem Fall bedürfen die investitionsrechtlichen Fragen einzelner Begutachtung.

Wie auch bei jeder deutschen GmbH ist letztlich darauf zu achten, dass die Gründung der S.L. in Spanien sowohl im Hinblick auf die steuerrechtliche als auch auf die gesellschaftsrechtliche Situation optimiert und nach dem Einzelfall angepasst werden muss.
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