Eine Stiftung in Spanien
Sinn einer Stiftung (fundación)
Für den Wunsch nach gemeinnütziger Tätigkeit verbunden mit der Absicht, das eigene menschliche Engagement in einer sinnvollen, steuerlich zweckmäßigen und rechtlich wirksamen Form zu realisieren, steht auch im spanischen Recht die Rechtsform der Stiftung zur Verfügung. Seit 1994 besteht in Spanien ein modernes Stiftungsgesetz, das die spärlichen Regelungen im Zivilgesetzbuch ergänzt und durch eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 2002 erweitert wurde. Die Förderung von Interessen allgemeiner Art kann Stiftungszweck sein. Allerdings schließt das Gesetz private wirtschaftliche Eigeninteressen ebenso wie die Förderung von Verwandten ausdrücklich aus.
Grundlagen für die Gründung und Wesen
Sowohl natürliche wie auch juristische Personen (GmbH/AG) können Stiftungen gründen. In das Stiftungsregister wird die notariell beurkundete Errichtung der Stiftung eingetragen. Nach neuer Gesetzeslage wird nunmehr keine Stiftung mehr zugelassen, die einen ähnlichen oder gleichen Namen wie die einer bereits bestehenden Stiftung hat.
Auch ausländische Stiftungen können in Spanien tätig werden und eine Niederlassung in das spanische Stiftungsregister eintragen lassen.
Verwaltet und Vertreten wird die Stiftung durch das Patronat.
Dieses muß mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Die Tätigkeit als Mitglied im Patronat einer Stiftung ist auszuüben. Eine Aufwandsentschädigung ist jedoch zulässig.
Stiftungskapital und Einnahmen
Bei der Gründung der Stiftung müssen 25 % des Eigenkapitals eingezahlt sein, wobei seit der Gesetzesänderung von 2002 das Eigenkapital mindestens 30.000,- € betragen muss. Die restlichen 75 % des Stiftungsvermögens (Dotación) können Schritt für Schritt der Stiftung zur Verfügung gestellt werden. Allerdings muss sie innerhalb von fünf Jahren vollständig eingezahlt sein. Jede Art von Gütern - nicht nur Geld - können in die Stiftung eingebracht werden. Stets muß die Stiftung jedoch Eigentümerin werden.
Für die Einnahmen, welche die Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes hat, gilt:
Von den Nettoeinnahmen müssen 70 % für den Satzungszweck verwandt werden. Der Rest ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Erhöhung des Stiftungsvermögens zu verwenden. Bei entsprechender Bestimmung in der Satzung kann die Stiftung durch Zeitablauf enden.
Ein Auflösungsgrund ist vorhanden, wenn der Stiftungszweck erreicht ist oder unmöglich wird. Im Falle des Endes oder der Liquidation ist das Stiftungsvermögen an andere Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen zu verteilen. Die Satzung kann dazu entsprechende Regelungen enthalten.
Steuern im Zusammenhang mit der Stiftung
Für die Stiftung bestehen Steuervergünstigungen:
Innerhalb des Stiftungszwecks erzielte Einnahmen sind für die Stiftung von der Körperschaftssteuer befreit. Vermögenszuwächse aus Erwerbungen oder Übertragungen von Vermögen sind ebenfalls für die Stiftung innerhalb des Stiftungszwecks steuerfrei. Eine Körperschaftssteuererklärung ist jedoch abzugeben. Auch örtliche Steuern wie Grundsteuer und Gewerbesteuer fallen nicht an.
Zuwendungen von natürlichen Personen an die Stiftung können bis zu 30% von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
Mitteillungspflicht gegenüber Stiftungsaufsicht
Seit 2002 ist das Registeramt verpflichtet alle Stiftungen der Aufsicht (Protectorado) mitzuteilen. Die Aufsicht prüft, ob die Stiftung geeignete Ziele verfolgt und ob ausreichendes Stiftungsvermögen vorliegt.
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