Zwangsvollstreckung ausländischer Zahlungstitel in Spanien
Die Vollstreckung ausländischer Zahlungstitel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vergleiche u.s.w.) in Spanien richtet sich nach der am 1.März 2002 in Kraft getretenen EU-Rechtsverordnung 44/2001. Sie ersetzt das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und den deutsch-spanischen Vertrag vom 14. November 1983 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen. Allerdings findet die EU-Rechtsverordnung 44/2001 erst auf solche Titel Anwendung, bei denen die entsprechenden Klageverfahren nach dem Inkraftreten eingeleitet worden sind. Bei vollstreckbaren Urkunden gilt es erst für Urkunden, die nach dem Inkraftreten entstanden sind. Für "Altfälle" gelten die o.g. Bestimmungen weiter. Für Schweizer Titel gilt nach wie vor das Luganer Übereinkommen von 16. September 1988.
Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Schuldner muss entweder seinen Wohnsitz in Spanien haben oder dort das zu vollstreckende Vermögen. Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung eines Titels betreiben will, muss eine beweiskräftige Ausfertigung der Entscheidung vorlegen. Ferner müssen die Urkunden vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach deutschem Recht vollstreckbar und zugestellt worden ist.
Handelt es sich um Versäumnisurteile, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Klageschrift der säumigen Partei zugestellt worden ist.
Zwar ist nach dem Text der Rechtsverordnung der ausländische Titel ohne weiteres für vollstreckbar zu erklären. In der Praxis kann die Vollstreckung auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen.
Zunächst verlangen spanische Gerichte die Einreichung aller Unterlagen in spanischer Übersetzung. Ein Rechtsanwalt, der in Spanien zugelassen ist, muss den Antrag auf Vollstreckung als Schriftsatz beim jeweils örtlich zuständigen Gericht erster Instanz einreichen. Auch die Hinzuziehung eines Gerichtsprokurators ist erforderlich.
Der vom Anwalt verfasste und vom Prokurator eingereichte Schriftsatz enthält neben einer Sachverhaltsdarstellung auch eine rechtliche Begründung.
Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung, ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Wird in dieser Entscheidung die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung Rechtsbehelf einlegen. Solange die dafür vorgesehene Frist läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung (z.B. Arrestpfändung) hinausgehen.
Unter Praxisgesichtspunkten sollte das eigentliche Ersuchen auf Vollstreckung des Titels zunächst durch Ermittlungsmaßnahmen zum Vermögen des Schuldners vorbereitet werden. Hier bietet sich in der Regel insbesondere die Prüfung der Grundbücher, Schiffs- und Handelsregister an.
Wenn dem Zwangsvollstreckungsantrag stattgegeben ist, kann über das Gericht auch Auskunft zu anderen Vermögenswerten des Schuldners (Bankkonten, Lebensversicherungen) eingeholt werden.
Die in Spanien durchzuführende Zwangsvollstreckung ist durch die neue am 7.1.2001 in Kraft getretene Zivilprozessordnung modifiziert. Nach der neuen Zivilprozessordnung wird nunmehr der Schuldner vom Gericht aufgefordert, Auskunft über sein vorhandenes Vermögen zu erteilen.
Die Effektivität dieser Maßnahme wird durch eine entsprechende Bußgeldstrafe bei Erteilung falscher bzw. unvollständiger Auskunft oder bei der Weigerung, der Aufforderung nachzukommen, gewährleistet. Ob sich dieses Verfahren bewährt und die Aufforderung von den Schuldnern ernst genommen wird, muss sich erst noch zeigen.
In Vorbereitung ist ein Ausführungsgesetz, dass die internationale Kooperation bei Rechtsstreiten in Zivilsachen regeln soll.
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