Patientenverfügung
Patientenverfügung – Hilfe im Ernstfall
Wer möchte nicht sein Lebensende in Würde selbst bestimmen? Wie können bedrückende Gewissenskonflikte bei den Hinterbliebenen vermieden werden? Viele gehen davon aus, dass nahe Familienangehörige für sie im eigenen Krankheitsfalle automatisch Regelungen treffen oder Unterschriften leisten können. Dies ist jedoch nicht richtig: Selbst Ehegatten müssen vorher von dem Patienten schriftlich mit einer Vorsorgevollmacht legitimiert sein. Was müssen Deutsche hierzulande und in Spanien beachten?
In einer individuellen Patientenverfügung erklärt der Patient, was er für den Fall einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung will, wenn er selbst nicht mehr entscheiden kann. Für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung kommt es entscheidend darauf an, dass sie genau den Fall trifft, der im Ernstfall zu entscheiden ist. Ist etwa verfügt worden, dass im Fall eines Schlaganfalls keine künstliche Ernährung erfolgen soll, dann würde die Verfügung keine bindende Wirkung entfalten, wenn die Hirnfunktionen durch eine Demenz beeinträchtigt sind. Es empfiehlt sich daher eine detaillierte Festlegung des eigenen Willens.
In Deutschland ist die Patientenverfügung (noch) nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sie ist jedoch für Ärzte und Pflegepersonal verbindlich. Setzen diese sich ohne triftige Gründe über den schriftlich geäußerten Willen des Patienten hinweg, so laufen sie Gefahr, strafrechtlich wegen Körperverletzung belangt zu werden. Der Patient kann den Arzt jedoch nicht zu jedem Handeln verpflichten, so ist etwa das Töten auf Verlangen des Patienten, die aktive Sterbehilfe, verboten. Dem eigenen Willen wird am besten Ausdruck verliehen, wenn z.B. ein Angehöriger mit einer möglichst umfangreichen Vollmacht ausgestattet ist und gleichzeitig in einer Patientenverfügung Weisungen und Wünsche festgelegt werden, die den mutmaßlichen Willen des Patienten dokumentieren. Die Patientenverfügung sollte zur besseren Beweisbarkeit schriftlich abgefasst werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Es muss also nicht befürchtet werden, sich einmal festgelegt zu haben.
In Spanien ist die Patientenverfügung (Manifestación anticipada de voluntad) von jeder Autonomen Region selbst geregelt. Für die Region Valencia regeln das Gesetz 1/2003 und eine entsprechende Verordnung aus 2004, wie bei der Erstellung einer Patientenverfügung vorgegangen werden muss, damit sie Wirksamkeit entfaltet. Eine Patientenverfügung ist in Valencia sowie auf den Balearen nur dann wirksam, wenn sie entweder in Form einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar erstellt oder gegenüber drei Zeugen schriftlich erklärt wurde, die volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Für die Balearen sieht ein neues Gesetz (seit März 2006) darüber hinaus vor, dass die Verfügung auch gegenüber einem Beamten des Registers für Patientenverfügungen erfolgen kann. In jedem Fall muss die Verfügung in einer Form abgefasst sein, die keinen Zweifel an ihrer Richtigkeit und Echtheit lässt. Sowohl auf den Balearen als auch in der Region Valencia sollte der Verfügende detailliert festhalten, wie im Krankheitsfall die medizinische Versorgung erfolgen soll und welche die persönlichen Beweggründe für die jeweilige Entscheidung sind. Sie können bei der Auslegung des mutmaßlichen Patientenwillens als Orientierungshilfe dienen.
Um die Erklärung auf die individuellen Wünsche abzustimmen und die Patientenverfügung wirksam werden zu lassen, empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Rechtsanwalt zu entwerfen. Unsere Kanzlei steht Ihnen hierbei in Deutschland und in Spanien vertrauensvoll zur Seite. Das Thema Patientenverfügung ist in meiner Praxis ein Teil der Nachlassplanung und wird von meinen Mandanten immer häufiger nachgefragt. Wir nutzen meist den Umstand, dass bei vielen Planungen ohnehin notarielle Dokumente beurkundet werden müssen, und lassen die im Rahmen der individuellen Planung besprochene Patientenverfügung gleich mit beurkunden. Aber dies lässt sich natürlich auch später nachholen.
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© 2006 Niels Becker