Erbschaftssteuern bei Immobilien
Erbschaftssteuern - fest im Griff
Zunächst stellt das spanische Erbschaftssteuerrecht in erheblichem Maße die Person des Erben in den Mittelpunkt. In Art. 6 Abs. 1 des Gesetz 29/1987 vom 18.12.87 wird die Steuerpflicht des Erben festgelegt.
Erben, die in Spanien Residenten sind, unterliegen in Spanien der unbeschränkten Steuerpflicht.
Das bedeutet: Der Resident muß im Falle einer Erbschaft das gesamte ererbte Vermögen in Spanien der spanischen Erbschaftssteuer unterwerfen.
Beispiel
- Der Erbe mit Hauptwohnsitz Spanien erbt Vermögen in Deutschland.
Der Text wird zur Zeit wegen der Neuregelung der Erbschaftssteuer in Deutschland überarbeitet.
Nichtansässige Erben
Nichtansässige Erben oder nicht residente Beschenkte unterliegen in Spanien der beschränkten Steuerpflicht (Art 7 des Gesetzes 29/1987), für Güter, die in Spanien belegen sind - also zum Beispiel Immobilien-.
Dies bedeutet: Der Wert des in Spanien gelegen Hausgrundstücks wird auch von der spanischen Erbschaftssteuer für nicht in Spanien ständig lebende Erben erfaßt.
Beispiel
- Die nichtresidenten deutschen Erben erhalten ein Ferienhaus in Spanien.
Das Ferienhaus mit Grundstück in Spanien hat einen Wert von 125.000 EUR. Die Eheleute, die in Deutschland leben, haben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das spanische Ferienhaus gehört den Eheleuten je zur Hälfte. Die Eheleute haben drei Kinder, die alle älter als 21 Jahre sind. Einer der Ehepartner, der Mann, stirbt ohne Testament. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. Vom halben Wert des Hauses (Anteil des verstorbenen Mannes) 62.500 EUR erbt die Ehefrau die Hälfte und jedes Kind 1/6 . Das Erbteil der Ehefrau beträgt 31.250 EUR und das eines jeden erwachsenen Kindes 10.416,67 EUR.
Wegen des Freibetrages in Höhe von 15.956,87 EUR hat die Ehefrau auf den Betrag von ( 31.250 - 15.956) = 15.294 EUR mit Erbschaftssteuer zu versteuern und zwar in Höhe von 1.232,05 EUR.
Die Kinder zahlen keine Erbschaftssteuer in diesem ersten Erbfall, da deren jeweiliger Freibetrag in Höhe von 15.956,87 EUR höher ist als das Erbe von 10.416,67 EUR. Die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer, kann aber auf die in Deutschland für das gesamte ererbte Vermögen zu zahlende Erbschaftssteuer teilweise angerechnet werden. Zwar gilt das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen vom 05.12.66 (BGBl. II 1968,9) nicht für die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Eine Doppelbelastung kann aber durch eine Anrechnung nach § 21 deutschen ErbStG und Art.23 des spanischen Gesetz 29/1987 reduziert werden. Eine Anrechnung, die bei Immobilie stattfindet, hat das Finanzgericht München jedoch zum Beispiel bei einem spanischen Bankkonto verneint (Revison anhängig beim Bundesfinanzhof).
Die Steuer, die ein Erbe in Spanien als Resident oder als nicht Ansässiger für eine in Spanien gelegene Immobilie zu zahlen hat, richtet sich nach der Steuerklasse des Erben, dem eigenen Vermögen des Erben, dem Wert des Nachlasses und den Freibeträgen des Erben.
Residenten
Als Besonderheit gilt für Residenten:
Bei einer selbstgenutzten Wohnung können 95 % des Wertes höchsten 122.606,47 EUR als Freibetrag jeweils zusätzlich geltend gemacht werden, wenn der Erbe Ehegatte, Aszendent, Abkömmling oder ein mehr als 65 Jahre alter Seitenverwandter mit dem Erblasser länger als zehn Jahre in der Wohnung gelebt haben ( Art 20 Abs. 2 Buchstabe c am Ende). Hinzu kommen die zum Teil erheblichen regionalen Ausnahmen (s.u.).
Freibeträge und Steuersätze
Nach den Änderungen der Freibeträge für die spanische Erbschaftssteuer gelten mit Stand 01.01.02 für die Steuerklassen I-IV folgende Freibeträge:
Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | Gruppe IV |
Nachkommen unter 21 J. | Nachkommen über 21 J. | Verwandte 2. u. 3. Grades | Verwandte ab 4. Grad |
Ehegatten | |||
Eltern, Adoptiveltern, Großeltern | |||
Freibeträge | Freibeträge | Freibeträge | Freibeträge |
15.956,87 € | 15.956,87 € | 7.993,43 € | keine |
zusätzlich: 3.990,72 € pro Jahr, die der Nachkomme jünger als 21 Jahre ist, maximal jedoch: 47.858,59 € |
Schwerbehinderte in allen Gruppen können zusätzlich bzw. in Gruppe IV überhaupt einen Freibetrag von 47.858,59 € geltend machen.
Nach Abzug der Freibeträge müssen die Erben dann unter Berücksichtigung der Steuersätze ab 1.1.02 wie folgt versteuern:
Grundlage der Festsetzung bis zu € | Grundbetrag der Steuer in € | Restbetrag bis zu € | Steuersatz in % |
0 | 0 | 7.993,46 | 7,65 |
7.993,46 | 611,50 | 7.987,45 | 8,50 |
15.980,91 | 1.290,43 | 7.987,45 | 9,35 |
23.968,36 | 2.037,26 | 7.987,45 | 10,20 |
31.955,81 | 2.851,98 | 7.987,45 | 11,05 |
39.943,26 | 3.734,59 | 7.987,46 | 11,90 |
47.930,72 | 4.685,10 | 7.987,45 | 12,75 |
55.918,17 | 5.703,50 | 7.987,45 | 13,60 |
63.905,62 | 6.789,79 | 7.987,45 | 14,45 |
71.893,07 | 7.943,98 | 7.987,45 | 15,30 |
79.880,52 | 9.166,06 | 39.877,15 | 16,15 |
119.757,67 | 15.606,22 | 39.877,16 | 18,70 |
159.634,83 | 23.063,25 | 79.754,30 | 21,25 |
239.389,13 | 40.011,04 | 159.388,41 | 25,50 |
398.777,54 | 80.655,08 | 398.777,54 | 29,75 |
797.555,08 | 199.291,40 | u.s.w. | 34,00 |
Stand vom 01.01.2002 Gesetz 21/2001 vom 27.12.2001.
Diese Werte gelten für nicht ständig in Spanien ansässige Personen, die in Spanien beschränkt steuerpflichtig sind, ausschließlich (Art. 21 Abs. 3). Für Residenten können die autonomen Regionen andere Werte festsetzen.
Tatsächlich ist die Erbschaftssteuer bei Erbgängen von Eltern auf Kinder und zwischen Ehepartnern in einigen Regionen weitgehend abgeschafft, wenn Erblasser und Erben Residenten sind. Dies gilt insbesondere für die Region Madrid aber seit dem 1.1.07 auch für die Region Valencia. Hier wird die Steuerschuld um 99% auf 1% abgesenkt, sodass faktisch in den meisten Fällen keine Steuer mehr zu zahlen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn sowohl die Erben als auch der Erblasser Residenten in der Region sind.
Wann das der Fall ist hat der Oberste Gerichtshof von Spanien im Jahr 2006 entschieden:
Wie verhält es sich, wenn ein Erblasser seine Steuerklärungen in einer Region abgegeben hat und tatsächlich aber in einer anderen Region ansässig war? Welcher Region steht dann die Erbschaftssteuer zu? Diese Frage ist natürlich auch für die Erben relevant, die wissen müssen, wo sie die Erbschaftssteuererklärung abzugeben haben und welche Ausnahmen gegebenenfalls auf sie zutreffen.
Mit diesen interessanten Fragen musste sich der Verwaltungssenat des Obersten Gerichtshofes in Madrid auseinandersetzen, in einem Fall, bei dem Region Madrid und die Region Kantabrien beide die Erbschaftssteuer aus einem Erbfall beanspruchten, bei dem der Erblasser zwar seinen steuerlichen Wohnsitz in Madrid hatte aber tatsächlich überwiegend in Kantabrien wohnte.
Die Region Madrid war der Ansicht, sie sei für die Erbschaftssteuer zuständig, da es auf den steuerlichen Wohnsitz ankomme. Dem widersprachen jedoch die obersten Verwaltungsrichter. Für die Erbschaftsteuer komme es allein auf den tatsächlichen überwiegenden Aufenthalt an, der dort begründet sei, wo sich der Erblasser mehr als 183 Tage im Jahr aufhalte. Daher sei der Erbfall in Kantabrien zu besteuern. Die Residencia hatt also auch eine "innerspanische" Bedeutung.
Diese Entscheidung ist unter Umständen auch für die Nachlässe von ausländischen „Dauerurlaubern“ in Spanien relevant. Wer sich nämlich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält, muss nach dieser Rechtsprechung unter Umständen damit rechnen, dass sein gesamter Nachlass – also nicht nur die Vermögenswerte in Spanien, sondern der gesamte weltweite Nachlass – in Spanien der Besteuerung unterliegen könnte.
Bisher sind die Finanzämter mit solcher Praxis zurückhaltend; aber bei der Nachlassplanung sollte dieses Urteil unbedingt beachtet werden. (Tribunal Supremo, Sala 3ª, Urt. v. 09.02.06 und Urt. v. 07.02.06)
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(c) 2008 Niels Becker